Ein Unfall, eine schwere Krankheit, ein plötzlicher Bewusstseinsverlust… Niemand denkt gerne darüber nach. Sich auf das Unvorhersehbare vorzubereiten, ist jedoch eine der verantwortungsvollsten und wohlwollendsten Massnahmen, die man für sich selbst und seine Angehörigen ergreifen kann. Erstellen Sie eine Patientenverfügung.
Eine Frage, die man lieber vermeiden möchte… die man sich aber besser stellen sollte
Stellen Sie sich vor: Sie werden nach einem Unfall ins Spital eingeliefert und sind nicht mehr in der Lage, Ihre medizinischen Wünsche zu äussern.
Wer wird in Ihrem Namen sprechen? Welche Behandlungen möchten Sie erhalten oder ablehnen? Wie soll das Pflegepersonal Ihr Lebensende gestalten, sollte es sich abzeichnen?
Kilian Ambord
Diese schwierigen Fragen berühren das Innerste, unsere Ängste, unsere Beziehung zu Leben und Tod. Aber sie unbeantwortet zu lassen bedeutet, andere allein zu lassen, wenn es darum geht, sie zu beantworten – manchmal in einer Notsituation –, ohne Ihre Werte oder Ihren Willen zu kennen. Genau das lassen sich mit einer Patientenverfügung vermeiden. Kilian Ambord, Direktor Pflege & MTT, Spitalzentrum Oberwallis.
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist eine im Voraus formulierte schriftliche Erklärung Ihres Willens bezüglich der medizinischen Versorgung, die Sie in bestimmten Situationen erhalten oder ablehnen möchten, falls Sie sich nicht mehr selbst äussern können.
In der Schweiz ist dieses Recht im Zivilgesetzbuch (Art. 370 bis 372) verankert. Es ermöglicht jeder urteilsfähigen Person, in einer Patientenverfügung festzulegen, welchen medizinischen Behandlungen sie zustimmt oder nicht zustimmt, falls sie urteilsunfähig werden sollte.
Konkret können Ihre Patientenverfügung folgende Punkte umfassen:
Behandlungen zu diagnostischen, therapeutischen oder palliativen Zwecken, denen Sie zustimmen oder die Sie ablehnen;
Ihre Wünsche bezüglich Wiederbelebungsmassnahmen, künstlicher Lebenserhaltung und Schmerzlinderung;
Die Benennung eines therapeutischen Vertreters oder einer therapeutischen Vertreterin, der oder die an Ihrer Stelle Ihre Wünsche äussern kann.
Wissenswertes: Die Patientenverfügung gilt nur, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äussern. Sie hat keine Wirkung, solange Sie mit dem Pflege- und medizinischen Fachpersonal kommunizieren können.
Warum sollte man eine Patientenverfügung verfassen?
Weil Ihre Selbstbestimmung auch dann noch wertvoll ist, wenn Sie sie nicht mehr direkt ausüben können. Die Achtung des Patientenwillens ist bei der Behandlung und Betreuung von entscheidender Bedeutung. Die Ablehnung einer Behandlung durch einen urteilsfähigen Patienten ist für das medizinische Fachpersonal verbindlich. Die Patientenverfügung verlängert diese Selbstbestimmung über den Zeitpunkt hinaus, an dem Sie sich noch äussern können.
Weil Ihre Angehörigen und das medizinische und pflegerische Personal eine Orientierungshilfe verdienen. Manche medizinischen Entscheidungen sind schon für einen selbst schwer zu treffen. Stellen Sie sich vor, welche Last auf Ihren Angehörigen lastet, wenn sie diese Entscheidungen in Ihrer Stellvertretung treffen müssen – in einer Notsituation, unter dem Einfluss von Emotionen. Eine Patientenverfügung nimmt ihnen zwar nicht den Schmerz, befreit sie aber von Zweifeln und ermöglicht es ihnen zu sagen: «Das ist es, was er oder sie gewollt hätte».
Und wenn ich keine verfasst habe?
Hat die urteilsunfähige Person keine gültige Patientenverfügung verfasst, obliegt es den zu ihrer Vertretung befugten Personen, in ihrem Interesse Entscheidungen zu treffen, und zwar in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge: zunächst ein allfälliger Vormund, dann der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin. Danach folgen der Lebenspartner, die Nachkommen, die Eltern und schliesslich die Geschwister, sofern diese der betroffenen Person regelmässig Hilfe geleistet haben. Diese gesetzliche Regelung bietet Schutz, doch nur eine Patientenverfügung garantiert, dass die getroffenen Entscheidungen Ihre Werte und Wünsche widerspiegeln.
Der oder die therapeutische Vertreter/in: die Person, die in Ihrem Namen spricht
In der Patientenverfügung können Sie auch einen Behandlungsbevollmächtigten benennen, eine Ihnen nahestehende und vertrauenswürdige Person, die Ihren Willen vertritt, wenn Sie sich nicht mehr äussern können. Diese Benennung ist möglich, aber nicht verpflichtend.
Angelika Bayard-Michlig
Wählen Sie diese Person sorgfältig aus: Sie muss in der Lage sein, Ihre Wünsche auch unter emotionalem Druck zu vertreten. Sprechen Sie offen mit ihr über Ihre Werte, Ihre Ängste und darüber, was Ihnen wichtig ist. Dieser oft heikle Dialog ist jedoch einer der wertvollsten, den Sie führen können. Angelika Bayard-Michlig, Stationsleiterin Pflege für Innere Medizin und Palliativpflege, Spitalzentrum Oberwallis
Denken Sie auch daran, Ihrem behandelnden Arzt/Ihrer Ärztin sowie Ihrem therapeutischen Vertreter/Ihrer Vertreterin eine Kopie Ihrer Patientenverfügung zu übergeben.
Wie verfasst man eine Patientenverfügung?
Die Form ist frei wählbar, aber einige Regeln sind unumgänglich.
Die Patientenverfügung muss zwingend schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Ohne diese Voraussetzungen ist sie ungültig. Das Dokument kann handschriftlich, am Computer oder in Form eines Formulars verfasst werden.
Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben zahlreiche Organisationen Musterformulare herausgegeben, die einen nützlichen Rahmen bieten (zum Beispiel Pro Senectute oder die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte sowie die Patientenverfügung des Roten Kreuzes). Es ist zudem ratsam, die Patientenverfügung gemeinsam mit Fachpersonen auszufüllen. Entsprechende Angebote bestehen auch im Oberwallis.
Einige praktische Tipps
Seien Sie präzise: Geben Sie klar an, welche Behandlungen Sie akzeptieren oder ablehnen und unter welchen Umständen.
Lassen Sie sich begleiten: Ein Zeuge ist nicht erforderlich, aber es wird dringend empfohlen, das Thema mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin zu besprechen, der Sie bei der Formulierung Ihrer Wünsche unterstützen und sicherstellen kann, dass diese verständlich sind.
Aktualisieren Sie Ihre Patientenverfügung regelmässig: Es wird empfohlen, sie bei jeder wesentlichen Veränderung Ihres Gesundheitszustands sowie alle drei bis vier Jahre zu aktualisieren, zu datieren und zu unterschreiben, damit sie stets Ihrem Willen entspricht. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen oder ändern.
Informieren Sie Ihr Umfeld: Weisen Sie darauf hin, dass Sie eine Patientenverfügung haben, wo diese hinterlegt ist und wer Ihr Behandlungsbevollmächtigter ist, und tragen Sie zudem eine Karte mit diesen Angaben bei sich.
Und die Organspende?
Ihre Patientenverfügung bietet Ihnen auch die Möglichkeit, Ihre Haltung zur Organspende zum Ausdruck zu bringen. Im Spital Wallis tauchen diese Fragen oft in Momenten grosser Not für die Familien auf. Wenn Sie Ihren Willen schriftlich festgehalten haben, ersparen Sie ihnen eine weitere schmerzhafte Entscheidung und ermöglichen es, wenn es Ihr Wunsch ist, Leben zu retten.
Im Spital Wallis: Wie übermitteln Sie Ihre Patientenverfügung?
Wenn Sie eine Patientenverfügung verfasst haben, können Sie diese bei einem Spitalaufenthalt dem zuständigen medizinischen und pflegerischen Personal übergeben.
Das Spital Wallis stellt die Achtung der Autonomie und der Rechte der Patientinnen und Patienten in den Mittelpunkt seines Auftrags. Die Broschüre «Die Patientenrechte in Kürze», die gemeinsam vom Kanton Wallis und sieben weiteren Westschweizer Kantonen herausgegeben wird, informiert Sie ausführlich über die Ihnen zustehenden Rechte – darunter das Recht, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Haben Sie Fragen? Das Team der Abteilung für Rechts- und Ethikfragen des Spital Wallis steht Ihnen gerne zur Verfügung: 📞 027 603 67 30 oder 027 603 67 21
Ein Akt der Liebe zu sich selbst und seinen Angehörigen
Das Verfassen einer Patientenverfügung bedeutet nicht, sich mit Krankheit oder Tod abzufinden. Es bedeutet, heute und in vollem Bewusstsein zu bekräftigen, wer Ihnen und was Ihnen wichtig sind. Es bedeutet auch, Ihren Angehörigen und Ihrem Pflegepersonal einen wertvollen Leitfaden für Momente zu bieten, in denen Entscheidungen schwer zu treffen sind.
Dr. Damian König
« Schieben Sie diesen Schritt nicht auf morgen auf. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin darüber, besprechen Sie es mit Ihren Angehörigen und nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Wünsche zu Papier zu bringen. Das ist ein Geschenk, das Sie sich selbst, Ihren Angehörigen und den Fachpersonen machen, die Sie begleiten werden. Dr. Damian König, Leiter der Abteilung für Rechts- und Ethikfragen am Spital Wallis.
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